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   BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63   

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BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63 (https://dejure.org/1964,626)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1964 - III ZR 53/63 (https://dejure.org/1964,626)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1964 - III ZR 53/63 (https://dejure.org/1964,626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 385
  • NJW 1964, 1674
  • MDR 1964, 830
  • DB 1964, 1220
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ihn für die Regel in den Stand setzen, mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, also ein gleichwertiges Objekt zu erlangen (BGHZ 29, 217, 221; 25, 225, 230).

    Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach Festsetzung der Entschädigung erfolgt, kann grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses zugrunde gelegt werden (BGHZ 25, 225, 230; 26, 373, 374; 29, 217, 222).

    In diesem Falle kann dem Enteigneten die "angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zählung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 26, 373, 374; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 31, 244, 252).

    Insoweit ist stets von dem Zeitpunkt der Enteignung, also dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem dem Betroffenen die Leistung abgefordert wird (vgl. BGHZ 29, 217, 220; 30, 281, 283).

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ihn für die Regel in den Stand setzen, mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, also ein gleichwertiges Objekt zu erlangen (BGHZ 29, 217, 221; 25, 225, 230).

    Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach Festsetzung der Entschädigung erfolgt, kann grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses zugrunde gelegt werden (BGHZ 25, 225, 230; 26, 373, 374; 29, 217, 222).

    In diesem Falle kann dem Enteigneten die "angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zählung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 26, 373, 374; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 31, 244, 252).

  • BGH, 08.06.1959 - III ZR 66/58

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    In diesem Falle kann dem Enteigneten die "angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zählung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 26, 373, 374; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 31, 244, 252).

    Insoweit ist stets von dem Zeitpunkt der Enteignung, also dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem dem Betroffenen die Leistung abgefordert wird (vgl. BGHZ 29, 217, 220; 30, 281, 283).

  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56

    Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach Festsetzung der Entschädigung erfolgt, kann grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses zugrunde gelegt werden (BGHZ 25, 225, 230; 26, 373, 374; 29, 217, 222).

    In diesem Falle kann dem Enteigneten die "angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zählung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 26, 373, 374; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 31, 244, 252).

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 122/59

    Baulandsache. Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    In diesem Falle kann dem Enteigneten die "angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zählung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 26, 373, 374; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 31, 244, 252).

    In diesem Fall hat der erkennende Senat abweichend vom Wortlaut der Bestimmung die Minderung der Kaufkraft berücksichtigt, die zwischen der - zu niedrigen - Festsetzung der Enteignungsentschädigung und der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten war (BGHZ 31, 244, 252/53).

  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53

    Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG

    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    Dies gilt erst recht dann, wenn die Festsetzung einer Entschädigung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt (vgl. BGHZ 14, 106, 110), sondern, wie hier, die Zahlung einer Entschädigung von dem Verpflichteten bis zur letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung verweigert wird.
  • BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Auszug aus BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
    Da § 29 Abs. 2 BLG 1956 = § 28 Abs. 2 BLG 1961 in seinem hier in Betracht kommenden Teil auf § 27 Abs. 2 BLG 1956 = § 26 Abs. 2 BLG 1961 verweist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Schaden, wie das Berufungsgericht annimmt, als Folgeschaden (§ 29 BLG 1956 = § 28 BLG 1961) anzusehen ist, der infolge der Erfüllung einer auf Anordnung beruhenden Leistung entstanden ist, oder ob es sich um den Verlust einer den Streitkräften überlassenen Sache handelt und § 27 Abs. 2 BLG 1956 = § 26 Abs. 2 BLG 1961 unmittelbar anzuwenden ist, wie dies der Senat in einem ähnlichen Falle für in einem Tresor verwahrte Schmuckstücke angenommen hat (Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62).
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 145/76

    Schadensersatz für die Beschädigung eines privaten Wirtschaftswegs durch

    Dieser von dem erkennenden Senat in BGHZ 41, 385, 389 (vgl. auch Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. Vorbem. 2 vor § 20) für die §§ 26 und 28 BLG entwickelte Grundsatz ist auch auf § 77 Abs. 1 BLG zu übertragen.

    Des Begriffes "Schadensersatz" hat sich der Gesetzgeber nur deshalb nicht bedient, weil es sich hier um Schäden handelt, die durch rechtmäßige Eingriffe der Hoheitsgewalt entstanden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 41, 385, 388 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesleistungsgesetz, Vorbem. zum 6. Abschn., Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 2. Wahlperiode, Drucks. 1804, S. 30).

  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66

    Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung

    Vielmehr wird - darin stimmen das Berufungsurteil, die Revision und die Anschlußrevision mit Recht überein - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung beachtlich für die Bemessung der Entschädigung (BGHZ 40, 87; 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63]; 44, 52) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].
  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
    Insoweit ist richtig, daß in erster Linie zu prüfen war, ob der Enteignungsbeschluß die Entschädigung richtig festgesetzt hatte, und daß, wenn dies nicht zutraf, für die Berücksichtigung der Währungs- und Preisverhältnisse ein späterer Stichtag, ggfs. der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in Betracht kommen konnte (vgl. BGHZ 41, 385).
  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 126/63

    Entschädigung für enteignete Grundstücke - Festsetzung des Verkehrswertes

    Nach der ständigen, oben bereits angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. weiter auch BGHZ 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63] ) ist in Zeiten steigender Preise die Enteignungsentschädigung dann, wenn sie wie hier von der Verwaltung zu niedrig festgesetzt war und es zum Rechtsstreit gekommen ist, nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen.
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